MGV Frohsinn Brombach 1910 e.V.

Inhaber der Zelterplakette seit 2010

Über uns

 

MGV Frohsinn Brombach 1910 e.V.

Inhaber der Zelterplakette seit 2010



Nicola Schön

1. Vorstand 

 




Dagmar Hermann-Rudolph

2. Vorstand



Alexander Link
Dirigent



Roland Weber
Kassenwart



Kerstin Gerhart
Schriftführerin



Beate Grigori
1. Beisitz



Klaus Layer
2. Beisitz



Brigitte Schenk
3. Beisitz




Die Satzung:



§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein fährt den Namen MGV “Frohsinn" Brombach e.V. - mit Sitz in Brombach (Ortsteil von
Eberbach).
Der Verein besteht seit 12. Januar 1910.



§ 2
Zweck des Vereins
Der Männergesangverein Frohsinn Brombach mit Sitz in Eberbach- Brombach verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "“Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Volks- und Kirchenliedes. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Weiterhin bezweckt der Verein die Förderung des Gemeinschaftslebens und will damit der
menschlichen Begegnung seiner Mitglieder dienen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen
Richtung.



§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede
stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche, juristische Person oder
sonstige Personenvereinigung sein, welche die Bestrebung des Chores unterstützen will, ohne selbst
Zu singen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.



§ 4
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes
beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach
Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.



§ 5
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der
Mitgliederversammlung aus besonderem Anlas beschlossenen Umlagesatz.



§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliederbeitrige und andere Zuwendungen dienen allen den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen, oder unangemessene
Vergütungen, dürfen aus Vereinsmitteln weder Mitglieder noch anderen Personen gewährt werden.



§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand



§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
beantragen.
Der Termin für die Mitgliederversammlungen ist mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung durch Aushang im Ortsteil Brombach an den Aushangstellen Unterdorf (Festplatz) /
Mitteldorf (Brunnen) / Feuerwehrhaus, sowie via E-Mail-Anschreiben an die Mitglieder
bekanntzugeben. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied in
der Reihenfolge des § 9 geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des
Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen gefasst und durch den
Schriftführer protokolliert. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
 Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
 Wahl des Vorstandes
 Wahl van 2 Kassenprüfern aus der Versammlung:
 Festsetzung des Mitgliederbeitrages
 Genehmigung der Jahresrechnung und Entlassung des Vorstandes
 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
 Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag des Vorstandes
 Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Antrage zur bestehenden Tagesordnung einzubringen. Diese
Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung
des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind. Die
Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen, sowie materielle
Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.



§ 9
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem Vereinsrechner (Kassenwart)
c) dem Schriftführer
d) dem 1., 2. und 3. Beisitzer
e) dem Chorleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der
Vorstandschaft Eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters/ der durch die
Vorstandschaft berufen wird.
In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Beisitzer 1 und 3 gewählt. In
ungeraden Jahren werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und Beisitzer 2 gewählt. Bei
Stimmengleichheit hinsichtlich Abstimmungen entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (1.
Vorsitzender, in Vertretung 2. Vorsitzender).
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen.



§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei
Viertelteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, geht das
Vereinsvermögen treuhänderisch an die Stadt Eberbach mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass
das Vermögen von der Ortsbehörde lediglich bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichen
Zwecken und Zielen verwaltet wird und dem neu gegründeten Verein als Vereinsvermögen wieder
zuliefst.



§ 12
Der Chor hat bei folgenden Anlässen zu Singen:
a) Hochzeit aktiver Singer, Hochzeit passiver Mitglieder, wenn die Hochzeit in Brombach oder in
der näheren Umgebung ist,
b) Silberne, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit aller Mitglieder mit deren
Einverständnis
c) Singen zum 50ten und ab dem 60ten Geburtstag alle 5 Jahre bei allen Mitgliedern
d) Beerdigung aller aktiven und Ehrenmitglieder am Tag der Beerdigung, Ehefrauen und Kinder
bis 18 Jahren.
e) Bei Beerdigung von passiven Mitgliedern wird am drauffolgenden Sonntag anlässlich des
Gedenkgottesdienstes gesungen.
Singt der Verein einem aktiven Sänger zu seinem Jubiläum, bekommt dieser die Singstunde
angerechnet.



§ 13
Ehrenmitgliedschaft
Die Vorstandschaft schlägt der Hauptversammlung die zu ernennenden Ehrenmitglieder vor.

§ 14
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom Mai 2022 neu beschlossen worden
und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.